17. März 2023 Jahreshauptversammlung des Kreisverbandes Ortenau der
Rassegeflügelzüchter um 20 Uhr im
Karpfenstüble
Am Waldmattensee 6
77933 Kippenheimweiler
Beginn um 20.00 Uhr
Wichtig für Navi: Am Waldmattensee 6
Die Geflügelpest, auch Vogelgrippe genannt, befindet sich nun weiter auf dem Vormarsch. Erst Anfang Januar 2023 wurde das Geflügelpestvirus bei sesshaften Schwänen im Landkreis Tübingen festgestellt. Im neuen Jahr gab es bereits 11 neue Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln in Baden-Württemberg, bundesweit sogar mehr als 1900 Fälle, so dass das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) das Eintragsrisiko in Geflügelhaltungen bundesweit als „hoch“ eingestuft hat.
Bereits zum 19. November 2022 wurde durch das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg eine erste Allgemeinverfügung erlassen, welche das Risiko einer Ausbreitung der Geflügelpest verringern soll. Die Gültigkeit ist vorerst begrenzt auf einen Zeitraum bis zum 1. Mai 2023.
Die Allgemeinverfügung betrifft den mobilen Geflügelhandel. Das bedeutet, alle Abgaben von Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung an sogenannten mobilen Standorten müssen folgende Punkte beachten:
Alle Abgabeorte müssen dem zuständigen Veterinäramt mindestens zwei Wochen vor dem Abgabetermin gemeldet werden.
Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse sowie Taubenmüssen vor dem Verkauf tierärztlich untersucht werden, wobei die Untersuchung nicht länger als 4 Tage vor der Abgabe stattfinden darf. Enten und Gänse sind zusätzlich virologisch auf Geflügelpest mittels Tupferprobe zu untersuchen.
Beim Verkauf der Vögel müssen die Bescheinigungen über das Untersuchungsergebnis vorliegen und 1 Jahr durch den Verkäufer aufbewahrt werden. Dem künftigen Tierhalter ist zwingend eine Kopie dieser Bescheinigung auszuhändigen.
In einer zweiten Allgemeinverfügung wurde nun Biosicherheitsmaßnahmen durch das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg am 21.01.2023 für Geflügelbetriebe mit wenigen Tieren festgeslegt.
Jeder Halter von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen hat nun folgende Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Geflügelpestvirus in seine Haltung einzuhalten:
Sicherung der Gerflügelhaltungen gegen unbefugtes Betreten
betriebsfremde Personen müssen betriebseigene Schutzkleidung tragen
die Schutzkleidung muss direkt nach dem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden, Einwegschutzkleidung muss unverzüglich beseitigt werden
nach jeder Ein- oder Ausstallung der Vögel müssen die eingesetzten Gerätschaften und freien Stallungen gereinigt und desinfiziert werden
eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung muss durchgeführt und dokumentiert werden
betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie einer Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe müssen vorhanden sein
unverzügliche Verständigung des zuständigen Veterinäramts bei Krankheitserscheinungen und unklaren Todesfällen in der Geflügelhaltung
Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen sind hierbei für in Baden-Württemberg gelegene Betriebekostenfrei.
Besonders wichtig ist es, jeden direkten oder indirekten Kontakt von gehaltenem Geflügel mit Wildvögeln soweit wie möglich auszuschließen, um eine weitere Ausbreitung der Geflügelpest zu verhindern.
Weitere Informationen zu den Allgemeinverfügungen finden Sie unter:
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/oeffentliche-bekanntmachungen
Nr. 9/2023 Minister Peter Hauk MdL: „Die landesweite Anordnung von Biosi-cherheitsmaßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen ist eine wichtige Maßnahme zum Schutz vor Geflügelpestausbrüchen“ |
Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen auch für Geflügelhaltun-gen mit weniger als 1000 Tieren zum Schutz der Geflügelbestände in Baden-Württemberg durch Allgemeinverfügung erforderlich.
„In Baden-Württemberg gibt es seit Anfang des Jahres 11 Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln. Deutschlandweit kam es seit September 2021 insgesamt zu mehr als 1900 Geflügelpestausbrüchen. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat in seiner Risikobewertung das Eintragsrisiko ausgehend von Wildvögeln in die Geflügelhaltungen bun-desweit als ‚hoch‘ eingestuft und empfiehlt Biosicherheitsmaßnehmen konsequent einzuhalten. Oberste Priorität muss jetzt der Schutz des Geflügels vor Ansteckung haben, um eine weitere Verbreitung der Geflügelpest zu verhindern. Daher ist es erforderlich, die bereits geltenden Biosicherheitsmaßnahmen für Haltungen mit mehr als 1000 Tieren auch für kleinere Haltungen landesweit anzuordnen“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Freitag (20. Januar). Ab dem 21.01.2023 muss daher jeder Halter von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Reb-hühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen einen Katalog von Maß-nahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Virus in seine Haltung einhalten. „Neben der Sicherung der Stalleingänge gegen unbefugtes Betreten, das Tragen von Schutzkleidung durch betriebsfremde Personen sowie der Einhaltung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen ist es unbedingt erforderlich, dass die Tierhalter unver-züglich das zuständige Veterinäramt informieren, wenn sie Krankheitserscheinungen oder unklare Todesfälle in ihrer Tierhaltung feststellen“, appellierte Minister Hauk an die Geflügelhalter. Diese labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen sind für in Baden-Württemberg gelegene Betriebe kostenfrei und sind ausschließlich in den Lan-desuntersuchungseinrichtungen durchzuführen. Die Vorgabe der Einhaltung dieser Bi-osicherheitsmaßnahmen gilt vorerst zeitlich unbegrenzt. Wildvögel, insbesondere Wasservögel, stellen das natürliche Reservoir für Geflügelpest-Erreger dar. Da das Virus aktuell deutschlandweit weitflächig in der Wildvogelpo-pulation auftritt, ist es zur Vermeidung von Ansteckung besonders wichtig, jeden direkten oder indirekten Kontakt von gehaltenem Geflügel mit Wildvögeln soweit wie möglich auszuschließen. Die Anordnung, der gesetzlich bereits für Haltungen ab 1000 Tieren geltenden Biosicherheitsmaßnahmen, auch für kleinere Haltungen, stellen eine wichtige Maßnahme dar, ein landeseinheitliches und flächendeckendes Schutzniveau im Land zu erreichen. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weist zudem darauf hin, dass auch kleine Geflügelhaltungen zu privaten Zwecken beim zuständigen Veterinäramt angezeigt bzw. registriert werden müssen.
Hintergrundinformation: Im vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Zusammenarbeit mit dem Friedrich-Löffler-Institut (FLI) erstellten „Radar Bulletin“ mit Informationen zur internationalen Lage und Ausbreitung der bedeutendsten Tierseuchen wird dringend empfohlen, Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen auf hohem Niveau zu halten und, wenn nötig, weiter zu verbessern. Auffälliges Verhalten und Totfunde bei Wildvögeln sollten umgehend den Veterinärbehörden zur Bergung und ggf. Untersuchung gemeldet werden. Die Geflügelpestverordnung sieht bereits Biosicherheitsmaßnahmen für Haltungen ab 1000 Tieren vor. Diese gelten mit Erlass der Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken vom 16.Januar 2023 ab 21.01.2023 auch für Haltungen bis zu 1000 Tieren.
Die Allgemeinverfügung sieht folgende Biosicherheitsmaßnahmen vor:
• Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Vögel gegen unbefugten Zutritt.
• Ställe oder die sonstigen Standorte der Vögel dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden.
• Unverzügliche Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung nach Gebrauch, unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung.
• Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz und frei gewordenen Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
• Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung muss durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden.
• Vorhaltung einer betriebsbereiten Einrichtung zum Waschen der Hände sowie einer Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe.
• Zur Früherkennung eines möglichen Seucheneintrags hat die Tierhalterin oder der Tierhalter das Veterinäramt über die gemäß § 4 Geflügelpest-Verordnung veranlassten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
• Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen auf Geflügelpest/Newcastle Krankheit sind ausschließlich in den Landesuntersuchungseinrichtungen Baden- Württembergs durchzuführen und erfolgen ohne Rechnungstellung.
Bei Fragen können sich Tierhalterinnen und Tierhalter an die in ihrem Kreis zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) beim Landratsamt oder Bürgermeisteramt der Stadtkreise wenden.
Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung finden Sie unter:
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/oeffentliche-bekanntmachungen
Weitere Informationen zur Geflügelpest und zum Risiko eines Seucheneintrags in die heimische Haus- und Wildvogelpopulation finden Sie unter:
https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegel-pest/ https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tiergesundheit/tierseuchen/gefluegelpest.html https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/tierschutz-tiergesundheit/tier-gesundheit/tierkrankheiten-tierseuchen-zoonosen/vogelgrippe/
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Die Erfolge der Züchter aus 2022 finden Sie hier: